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Kostenlos, anonym und in 2 Minuten – mit der anerkannten Faustformel. Auf Wunsch prüft eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Ihren Fall unverbindlich.

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Abfindungsrechner

Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Ihre mögliche Abfindung (Faustformel):
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Unverbindliche Orientierung auf Basis der Faustformel (angelehnt an § 1a KSchG). Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen – die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache und hängt vom Einzelfall ab. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung; die Prüfung Ihres Falls erfolgt ausschließlich durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.

So funktioniert es

1
Abfindung berechnen

Gehalt und Beschäftigungsjahre eingeben – Sie sehen sofort Ihre Orientierungsspanne.

2
Fall schildern

Kurzer Fragebogen: Ihre Situation, Fristen, Rechtsschutzversicherung. Dauert 2 Minuten.

3
Ersteinschätzung erhalten

Eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht meldet sich unverbindlich bei Ihnen – i. d. R. innerhalb von 24 Stunden.

⚠ Wichtig – die 3-Wochen-Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – und damit entfällt meist auch die Verhandlungsposition für eine Abfindung. Zögern Sie nicht.

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Unverbindlich · keine Kosten · Ihre Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet
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Häufige Fragen

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Nein – einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber sehr häufig gezahlt, weil Arbeitgeber das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden wollen. Entscheidend ist, die 3-Wochen-Frist zu wahren, um Verhandlungsposition zu behalten.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Nichts. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Erst wenn Sie eine Kanzlei ausdrücklich beauftragen, entstehen Kosten – bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die Gebühren.

Wie berechnet sich die Faustformel?

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – angelehnt an § 1a KSchG. Je nach Verhandlungslage, Prozessrisiko des Arbeitgebers und Einzelfall sind auch 0,75 bis 1,0 Gehälter pro Jahr erreichbar.

Was passiert mit meinen Daten?

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen, ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage gespeichert und nur mit Ihrer Einwilligung an die kooperierende Kanzlei weitergegeben. Details in der Datenschutzerklärung.