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Abfindungsrechner

Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
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Ein angefangenes Beschäftigungsjahr von mehr als sechs Monaten zählt als volles Jahr — der Rechner rundet nach dieser Regel (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG). Unverbindliche Orientierung auf Basis der Faustformel (angelehnt an § 1a KSchG). Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen – die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache und hängt vom Einzelfall ab. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung; die Prüfung Ihres Falls erfolgt ausschließlich durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.

So funktioniert es

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Abfindung berechnen

Gehalt und Beschäftigungsjahre eingeben – Sie sehen sofort Ihre Orientierungsspanne.

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Kurzer Fragebogen: Ihre Situation, Fristen, Rechtsschutzversicherung. Dauert 2 Minuten.

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Arbeiten wir in Ihrer Region mit einer Kanzlei zusammen, meldet sie sich unverbindlich – i. d. R. innerhalb von 24 Stunden. Sonst melden wir uns innerhalb von zwei Werktagen, auch bei einer Absage.

Wichtig – die 3-Wochen-Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – und damit entfällt meist auch die Verhandlungsposition für eine Abfindung. Zögern Sie nicht.

Ihre Ersteinschätzung übernimmt Eine im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region. Sagen Sie uns Ihre Postleitzahl — wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Kanzlei weiter.

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Häufige Fragen

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Nein – einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber sehr häufig gezahlt, weil Arbeitgeber das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden wollen. Entscheidend ist, die 3-Wochen-Frist zu wahren, um Verhandlungsposition zu behalten.

Was kostet die Ersteinschätzung?

Nichts. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Erst wenn Sie eine Kanzlei ausdrücklich beauftragen, entstehen Kosten. Ob eine Rechtsschutzversicherung dafür eintritt, hängt von Ihrem Vertrag ab: Der Arbeitsrechtsschutz muss eingeschlossen, eine vereinbarte Wartezeit abgelaufen und der Rechtsschutzfall nach Vertragsbeginn eingetreten sein; eine Selbstbeteiligung bleibt bei Ihnen. Vor der Beauftragung wird deshalb eine Deckungsanfrage gestellt. Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz ohnehin jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

Wie berechnet sich die Faustformel?

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – angelehnt an § 1a Abs. 2 KSchG. In der Praxis wird die Formel nach oben und nach unten verlassen: Je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers und Einzelfall finden sich in Vergleichen Werte von deutlich unter einem halben bis zu mehr als einem Monatsgehalt je Jahr. Ein Anspruch folgt aus der Formel nicht.

Was passiert mit meinen Daten?

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen, ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage gespeichert und nur mit Ihrer Einwilligung an die kooperierende Kanzlei weitergegeben. Details in der Datenschutzerklärung.

Abfindung berechnen: was hinter der Zahl steht

Der Rechner oben bildet die Faustformel ab — ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Diese Zahl ist ein Verhandlungsmaßstab, keine Anspruchsgrundlage. Die folgenden Abschnitte ordnen ein, worauf sie beruht, wann ein Anspruch in Betracht kommt, was die Höhe bewegt und was Steuer und Arbeitslosengeld damit zu tun haben.

Worauf beruht die Faustformel — und was zählt als Monatsverdienst?

Die Formel „0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr" ist kein allgemeiner Rechtssatz. Sie steht in § 1a Abs. 2 KSchG, und zwar nur für einen eng umgrenzten Sonderfall: die betriebsbedingte Kündigung mit ausdrücklichem Abfindungshinweis im Kündigungsschreiben. Außerhalb dieses Falls ist sie der Maßstab, an dem sich Verhandlungen und gerichtliche Vergleiche orientieren — mehr nicht.

§ 1a Abs. 2 KSchG: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

Zwei Rechenregeln übernimmt die Praxis aus derselben Vorschrift. Erstens die Aufrundung: ein angefangenes Jahr von mehr als sechs Monaten zählt als volles Jahr. Zweitens der Ausgangswert — als Monatsverdienst gilt über den Verweis auf § 10 Abs. 3 KSchG nicht das nackte Grundgehalt, sondern das, was im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zusteht. Dienstwagen zur privaten Nutzung, regelmäßige Zulagen oder anteilige Sonderzahlungen heben den Ausgangswert deshalb. Die Herleitung im Einzelnen steht im Beitrag Wie wird eine Abfindung berechnet?

Wann kommt ein Anspruch auf eine Abfindung überhaupt in Betracht?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet, nicht auf dessen Geldwert. Ein Anspruch kommt in vier Konstellationen in Betracht:

§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG: „Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."

Der Hinweis ist damit Tatbestandsmerkmal und keine Formalie: Fehlt er, entsteht der Anspruch aus § 1a KSchG nicht — auch dann nicht, wenn die Kündigung im Übrigen betriebsbedingt ist. Was für den Weg über den Aufhebungsvertrag gilt, ist unter Aufhebungsvertrag: unterschreiben oder nicht? dargestellt.

Was bewegt die Höhe einer Abfindung?

Ob am Ende mehr oder weniger als die Faustformel steht, entscheidet weniger das Verhandlungsgeschick als die Rechtslage. Regelmäßig wirken sich aus:

§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG: „Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über […] die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet."

Daraus folgt: Eine höhere Abfindung verteuert das Verfahren nicht. Was ein Verfahren kostet, steht unter Was kostet eine Kündigungsschutzklage?; ob eine Rechtsschutzversicherung einsteht, unter Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung?

Der Hebel selbst hängt an einer Frist: Läuft die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam — damit entfällt die Ausgangslage, aus der eine Abfindung in aller Regel erst entsteht.

Wie wird eine Abfindung besteuert — und was hat sich 2025 geändert?

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil sie geballt in einem Jahr zufließt, kann sie als außerordentliche Einkunft nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG).

§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG: „Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen."

Geändert hat sich nicht die Begünstigung, sondern das Verfahren: Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Grundlage ist das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Die Ermäßigung wirkt seither erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, also nach Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr.

Praktische Folge: Der ausgezahlte Betrag liegt deutlich unter dem vereinbarten; die Entlastung kommt erst später als Erstattung zurück. Wer netto meint, muss das ausdrücklich vereinbaren — sonst ist der Betrag brutto, wie auch der Wert im Rechner oben.

Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?

Gekürzt wird das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung nicht. Zwei andere Mechanismen können den Bezug aber verschieben:

§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III: „Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung […] erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld […] bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte."

Unabhängig davon gilt eine Meldepflicht: Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden — spätestens drei Monate vor der Beendigung, bei kürzerer Vorlaufzeit binnen drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Mit der Beendigung wird außerdem der Zeugnisanspruch fällig (§ 109 GewO) — dazu Welches Arbeitszeugnis steht mir zu?

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.